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Wenn man der seit Jahrzehnten in der juristischen Literatur wie in der Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung folgt, bedeutet Sozialversicherung eine 'echte Versicherung'. Sie soll sich von der Privatversicherung vor allem dadurch unterscheiden, da sie mit ihrem Regelwerk nicht nur an 'versicherungstechnischen' Kalklen, sondern zugleich am Prinzip des 'sozialen Ausgleichs' ausgerichtet ist. Sie erscheint damit als System, in dem sich Strukturmuster des privaten Sektors und des Marktes mit Elementen einer staatlich verantworteten oder doch ermglichten 'Umverteilung' und der 'Solidaritt' zu einer Einheit verbinden. Eine solche Sicht wird der sozialen Vorsorge nicht gerecht, die nicht einmal teilweise auf private Sicherungsformen zurckgefhrt werden kann. Mit der Errichtung der verschiedenen Sozialversicherungssysteme hat die staatliche Gesetzgebung vielmehr spezifische Kapazitten des ffentlichen Rechts genutzt, um vor allem erwerbsttigen Personen Mglichkeiten des Schutzes gegenber Gefhrdungen existentiellen Gewichts zu erffnen, die fr sie in den Grenzen des Privatrechts nicht erreichbar sind. Daraus ergibt sich zum einen, da die Mobilisierung sozialversicherungsrechtlichen Zwangs verfassungsrechtlich nur insoweit legitimiert werden kann, als der einzelne bei der Wahrnehmung der Verantwortung fr die eigenen Belange typischerweise berlastet ist. Zum anderen mssen aus der praktischen Anwendung des Sozialversicherungsrechts verfassungsrechtliche Konsequenzen gezogen werden. Freiheitseinbuen und Belastungen, die das Recht der sozialen Vorsorge auferlegt, mssen stets durch Absicherungsvorteile der Versicherten und ihrer Angehrigen, durch eine Vermehrung persnlicher Freiheit aufgewogen werden.