sonderpà dagogischer Maà nahmen durch Beratungsstellen oder Schulen entscheiden unter Beachtung fachmedizinischer und psychologischer Gutachten Sonderpà dago gen. à ber die Aufnahme in Kliniken, Krankenhà user, Heilstà tten oder Sanatorien mit Sonderschulen oder Sonderschulklassen entscheiden Fachà rzte. [ ... ] (7) Die allgemeine Schulpflicht für wesentlich physisch oder psychisch geschà digte Kinder besteht entsprechend den [ ... ] - Schulpflichtbestimmungen - vom beginnen den 7. Lebensjahr an und gilt als erfüllt, wenn die dort genannten Bedingungen er reicht sind. (8) Geschà digte Vorschulkinder können vom 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht in Vorschulteilen aufgenommen werden. [ ... ] Quelle: GB11969, Teil II, S. 36-40. 2.3.2 Empfehlung zur Ordnung des Sonderschulwesens Aus dem Beschluà der Kultusministerkonferenz vom 16. Mà rz 1972 1. Allgemeine Richtlinien 1.1 Aufgabe der Sonderschulen Die Sonderschulen sollen das Recht des behinderten Menschen auf eine seiner Be gabung und Eigenart entsprechenden Bildung und Erziehung verwirklichen. Sie sind Stà tten der Habilitation und Rehabilitation in Familie, Wirtschaft und Gesell schaft. Eine der individuellen Eigenart der Schüler gemà à e Bildung soll sie zu sozialer und beruflicher Eingliederung führen und ihnen zu einem erfüllten Leben verhelfen. In die Sonderschule werden Kinder und Jugendliche aufgenommen, die infolge einer Schà digung in ihrer Entwicklung und in ihrem Lernen so beeintrà chtigt sind, daà sie in den allgemeinen Schulen nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können. Besondere Aufgabe der Sonderschulen ist es, den Kindern und Jugendlichen rechtzeitig zu helfen, Vertrauen zu sich und ihren Leistungsmöglichkeiten zu gewin nen.