Lernziel: Der Studierende soU am Schluà dieses Kapitels das Wesen der Einkommensteuer und ihre Stellung im deutschen Steuerrecht kennen. Wie sich aus dem Wort bereits ergibt, hat die Einkommensteuer die Besteuerung des Ein kommens der natürlichen Person zum Gegenstand; das Einkommen der natürlichen Per son bildet gleichzeitig auch die Besteuerungsgrundlage. Die Einkommensteuer stellt auf die persönliche Leistungsfà higkeit ab, die sich in erster Linie in der Höhe des Einkom mens widerspiegelt. Bemessungsgrundlage für die Einkommensbesteuerung war früher auch eine andere Gröà e als das Einkommen, nà mlich der Verbrauch. Wenn die Aufwen dungen des Steuerpflichtigen für seine Lebensführung im Mià verhà ltnis zu seinem Ein kommen standen, hatten die Finanzà mter das Recht, den höheren Verbrauch als eine Art Selbsteinschà tzung der Leistungsfà higkeit des Steuerpflichtigen anzusehen und an Stelle der Besteuerung nach dem Einkommen die Verbrauchsbesteuerung vorzunehmen. Diese Möglichkeit ist ab 1980 weggefallen. Hinsichtlich der Stellung der Einkommensteuer im System des deutschen Steuerrechts gilt folgendes: 1. Bezüglich der in der Finanzwirtschaft und der steuerlichen Verwaltungspraxis üblichen Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Steuern ist die Einkommensteuer eine direkte Steuer (eine indirekte Steuer ist z. B. die Umsatzsteuer). 2. Bezüglich der Dreiteilung der Steuern in Besitz-, Verkehr-und Verbrauchsteuern ist die Einkommensteuer eine Besitzsteuer (Verkehrsteuern sind z. B. die Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer; als Verbrauchsteuer gelten z. B. Zuckersteuer, Salzsteuer Tabaksteuer , , Kaffeesteuer , Mineralölsteuer ). 3. Bezüglich der Unterscheidung zwischen Personen- (= Subjekt-) und Sach-(= Objekt-, Real-)steuern ist die Einkommensteuer eine Personensteuer (eine Sachsteuer ist z. B. die Grundsteuer.