Die Vernehmung ermoglicht es dem Beschuldigten, rechtlich gehort zu werden. Er darf aber die Mitwirkung an der Aufklarung der Tat ablehnen und seine Aussage verweigern, was sowohl in Europa als auch den USA als Ausfluss des Rechts angesehen wird, sich nicht selbst belasten zu mussen. Aus Sicht der Strafverfolgungsbehorden ist es das Ziel, zumindest eine Aussage und andere fur die Aufklarung der Tat relevante Informationen zu erhalten, um den tatsachlich Schuldigen bestrafen zu konnen. Die Beitrage dieses Bandes beschaftigten sich aus rechtvergleichender Perspektive mit diesem Spannungsverhaltnis. Wie weit geht der Schutz des Rechts, sich nicht selbst belasten zu mussen? Welche Mittel durfen jenseits des Verbots korperlichen Zwangs eingesetzt werden, um den Beschuldigten dazu zu bewegen, eine Aussage zu machen? Wie sind die Risiken falscher Gestandnisse einzuschatzen? Wissenschaftler aus den USA, den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland versuchen, Antworten zu geben. Mit Beitrgen vonJan H. Crijns, Universiteit Leiden; Marieke Dubelaar, Radboud Universiteit; Lutz Eidam, Universitt Bielefeld; Robert Horselenberg, Universiteit Maastricht; Richard A. Leo, University of San Francisco School of Law; Anthony O'Rourke, University of Buffalo School of Law; Andreas Ransiek, Universitt Bielefeld; Christopher Slobgin, Vanderbilt University School of Law; Dave van Toor, Universiteit Heerlen/Universitt Bielefeld; Thomas Weigend, Universitt zu Kln.